Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Verkauf
Stand: September 2023
1. Merkmale des Fahrzeuges
Messwerte und Daten, die in Prospekten und Listen aufgeführt werden, sind als Annäherungswerte zu verstehen. Nicht erhebliche, zumutbare Änderungen gegenüber dem im Vertrag beschriebenen Fahrzeug oder im Lieferumfang bleiben vorbehalten. Die Verkaufsfirma ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, eine geänderte Ausführung zu liefern. Zudem hat sich der Hersteller vorbehalten, die Fabrikation einzelner Fahrzeugtypen ohne vorgängige Mitteilung einzustellen. Im Falle nicht ausreichender Liefer- oder Produktionskapazität ist die Verkaufsfirma überdies berechtigt, Bestellungen des Käufers nur teilweise und im gleichen Verhältnis wie die Bestellungen anderer Käufer auszuführen, ohne dass der Käufer von seiner Bestellung zurücktreten kann. Schadenersatzansprüche oder das Recht auf Rücktritt vom Vertrag aus den erwähnten Änderungen werden hiermit ausdrücklich wegbedungen.
2. Preisänderungen
Basis des vereinbarten Preises des gekauften Fahrzeuges ist der bei Vertragsabschluss gültige Katalogpreis (zuzüglich gesetzlich geschuldeter MWST). Treten Änderungen ein und liegen zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 90 Tage, ist die Verkaufsfirma berechtigt, den Preis im gleichen Verhältnis zu ändern, wie der Katalogpreis angestiegen oder gesunken ist. Im Falle einer Änderung des Katalogpreises, welche durch geänderte oder aufgehobene Preisnachlässe (z.B. zeitlich befristete Aktionen) mindestens kompensiert wird, gilt der ursprünglich vereinbarte Preis. Bei den Occasionsfahrzeugen gilt der vertraglich vereinbarte Preis.
3. Eigentumsübertragung/Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des geschuldeten Kaufpreises inklusive allfälliger Verzugszinsen, Spesen und weiteren Kosten verbleiben das Fahrzeug und dessen Zubehör im Eigentum der Verkaufsfirma. Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Betrag bei der Verkaufsfirma tatsächlich eingetroffen ist. Der Käufer räumt hiermit der Verkaufsfirma das Recht ein und erteilt ihr die entsprechende Vollmacht, einen Eigentumsvorbehalt i.S. Art. 715 ZGB am Fahrzeug und dessen Zubehör im Eigentumsvorbehaltsregister jederzeit eintragen zu lassen. Der Käufer ist verpflichtet, das Fahrzeug gegen Kasko, Feuer und Diebstahl auf seine Kosten versichern zu lassen, solange sich dieses nach Auslieferung noch im Eigentum der Verkaufsfirma befindet. Der Käufer tritt hiermit die Ansprüche aus diesen Versicherungsverträgen bis zur Höhe der Kaufpreis-Restschuld an die Verkaufsfirma ab. Die Gefahrenverantwortung geht mit der Lieferung des Fahrzeuges auf den Käufer über. Zahlt der Käufer nicht oder nicht vollständig, kann das Fahrzeug samt Zubehör ohne Rücksicht auf weitere Rechte zurückgefordert und ohne Rücksprache beim Käufer abgeholt werden. Die Einrede der Verrechnung, der Hinterlegung oder das Angebot zur Hinterlegung kann der Verkaufsfirma nicht entgegengehalten werden. Früher geleistete (Teil-)Zahlungen verbleiben bei der Verkaufsfirma.
Der Käufer erklärt, dass am allfällig eingetauschten Fahrzeug keinerlei Ansprüche oder Eigentumsvorbehalte von Drittpersonen bestehen. Er versichert wahre Angaben betreffend Kilometerstand, Zustand, Mängel sowie allfällige Unfallschäden zu machen.
4. Haftung für Sachmängel
Die Verkaufsfirma gewährt Sachgewährleistung im Rahmen und Umfang der Fabrikgarantie. Falls die Fabrikgarantie in zeitlicher Hinsicht weniger als zwei Jahre betragen sollte, gilt gegenüber Konsumenten (Privatpersonen) gemäss Art. 210 Abs. 4 OR die gesetzliche zweijährige Gewährleistungsfrist; gegenüber den übrigen Käufern gilt sowohl der zeitliche als auch inhaltliche Umfang der Fabrikgarantie. Ergänzend zur Fabrikgarantie gelten die Bestimmungen eines allfälligen schweizspezifischen Garantiepakets des jeweiligen Importeurs. Die nachfolgenden Bestimmungen sind nur anwendbar, sofern die vorstehend erwähnte Sachgewähr keine abweichenden Bestimmungen enthält.
a) Bei Sachmängeln steht dem Käufer vorerst nur ein Recht auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung) zu. Dieser Nachbesserungsanspruch erstreckt sich auf die Reparatur oder die Auswechslung der fehlerhaften Teile und auf die Beseitigung weiterer Schäden am Fahrzeug, soweit diese durch die fehlerhaften Teile direkt verursacht worden sind. Die Gewährleistung für Fremdaufbauten, Bereifung und Fremdeinbauten beschränkt sich auf die Abtretung etwaiger Ansprüche gegen die Erzeugerfirmen. Glasschäden sind von der Gewährleistung ausgenommen.
b) Bei Occasionsfahrzeugen dürfen auch Occasionsteile eingebaut werden, sofern diese in einwandfreiem und funktionstüchtigem Zustand sind.
c) Bei der Nachbesserung ersetzte Teile gehören der Verkaufsfirma.
d) Die Nachbesserung verlängert die Gewährleistungsfrist nicht. Für neu eingebaute
Teile gilt die Gewährleistung nur solange die Fabrikgarantie für das Fahrzeug dauert.
e) Der Käufer ist verpflichtet, das Fahrzeug der Verkaufsfirma auf deren Aufforderung hin zur Reparatur zu übergeben, andernfalls er den Gewährleistungsanspruch verliert. Die Verkaufsfirma ist berechtigt, die Nachbesserung durch einen Dritten vornehmen zu lassen.
f) Jede Gewährleistungspflicht entfällt, wenn das Fahrzeug unsachgemäss behandelt,
gewartet oder gepflegt, überbeansprucht, eigenmächtig verändert, gewöhnlich abgenutzt, von fremder Seite umgebaut wird, wenn die Betriebsanleitung nicht befolgt wurde oder – bei Umbauten – die Aufbauvorschriften nicht eingehalten wurden.
g) Die Verkaufsfirma haftet nicht für ungedeckte Folgekosten, verursacht durch Defekte, welche eine Weiterreise mit dem Fahrzeug verhindern. Die Verkaufsfirma ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, anstelle der Nachbesserung innert angemessener Frist ein vertragskonformes Fahrzeug zu liefern. Ein Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung besteht in keinem Fall. Bei Rückabwicklung des Vertrages verpflichtet sich der Käufer, die Verkaufsfirma für die gefahrenen Kilometer gemäss
Usanz des Importeurs zu entschädigen. Ein bereits entrichteter Kaufpreis ist von der Verkaufsfirma nicht zu verzinsen. Alle weitergehenden Gewährleistungs- und Haftungsansprüche werden hiermit unter Vorbehalt zwingender Gesetzesvorschriften wegbedungen. Ersatzansprüche aus mittelbarem und/oder unmittelbarem Schaden sind ausgeschlossen.
Bei Veräusserung des Fahrzeuges geht der Anspruch auf Gewährleistung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist, soweit abtretbar, auf den Erwerber über.
Für Occasionsfahrzeuge wird jede Gewährleistung, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen.
5. Anzahlung
Der Käufer ist verpflichtet, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die vertraglich vereinbarte Anzahlung zu leisten. Die Anzahlung ist von der Verkaufsfirma nicht zu verzinsen. Leistet der Käufer die vereinbarte Anzahlung nicht termingerecht, so hat die Verkaufsfirma dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von fünf Tagen anzusetzen. Nach unbenutztem Ablauf der Nachfrist ist die Verkaufsfirma berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer hat in diesem Fall eine Umtriebsentschädigung von 15% des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Katalogpreises resp. bei Occasionsfahrzeugen des vertraglich vereinbarten Preises zu bezahlen.
6. Verzug der Verkaufsfirma
Die Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich. Die gesetzlichen Verzugsfolgen können vom Käufer bei Lieferverzug nach erfolgter schriftlicher Mahnung sowie erst nach unbenutztem Ablauf einer Nachfrist von 30 Tagen geltend gemacht werden. Ausgeschlossen ist die Geltendmachung von Schäden, die nicht durch die Verkaufsfirma verschuldet wurden, insbesondere Schäden infolge Lieferverzögerungen durch den Hersteller bzw. Importeur, Streiks u.ä. Wird im Vertrag das Lieferdatum mit „ca.“ angegeben, so tritt die Fälligkeit erst 60 Tage nach dem Zirkadatum ein, und ab diesem Zeitpunkt kann der Käufer die Verkaufsfirma durch Mahnung in Verzug setzen.
7. Verzug des Käufers
Befindet sich der Käufer nach erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Übernahme des Fahrzeuges in Verzug, so hat die Verkaufsfirma schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen anzusetzen.
Nach unbenutztem Ablauf der Frist kann die Verkaufsfirma:
a) auf Erfüllung beharren und Schadenersatz wegen Verspätung verlangen, oder
b) vom Vertrag zurücktreten und die geleistete Anzahlung, mind. aber 15% des Kaufpreises des Fahrzeuges als Konventionalstrafe fordern, wobei die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens nicht ausgeschlossen ist. Bei Vertragsrücktritt vor Anlieferung des Fahrzeuges gelten die gleichen Bedingungen.
Die gleichen Rechte stehen der Verkaufsfirma zu, wenn der Käufer nach erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug geraten ist und ihm die Verkaufsfirma erfolglos schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen angesetzt hat.
Der durch Verzug oder Stundung vom Käufer verursachte Schaden (insbesondere Verzugszins) wird durch die Verkaufsfirma nach ihrem Ermessen verrechnet. Macht die Verkaufsfirma von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, nachdem das Fahrzeug in Verkehr gesetzt wurde, wird der Schadenersatz durch die Verkaufsfirma bestimmt.
Dem Käufer steht der Nachweis offen, der Schaden sei erheblich geringer gewesen; umgekehrt ist auch die Verkaufsfirma berechtigt, einen erheblich grösseren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.
8. Prüfen der Lieferung
Der Käufer ist verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich nach Empfang zu prüfen und der Verkaufsfirma allfällige Unvollständigkeiten der Lieferung oder allfällige Mängel sofort schriftlich mitzuteilen, andernfalls gilt das Fahrzeug als vollständig und mängelfrei. Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf der Garantiefrist.
9. Gefahrtragung
Die Verkaufsfirma trägt die Gefahr für Untergang oder Wertverminderung des gekauften Fahrzeuges bis zu dessen Übergabe. Ist der Käufer mit der Annahme des Fahrzeuges in Verzug, und ist die schriftlich gesetzte Nachfrist unbenutzt abgelaufen, geht die Gefahr auf ihn über. Der Käufer trägt die Gefahr für Untergang oder Wertverminderung des allfälligen Eintauschfahrzeuges bis zu dessen Übergabe.
10. Datenschutz
Im Rahmen der Vertragserfüllung werden Personendaten des Käufers zum Zwecke der Vertragsabwicklung und der Kundenbetreuung bearbeitet. In diesem Rahmen können die personenbezogenen Daten zu den vorgenannten Zwecken auch an Dritte weitergegeben werden, die ihren Sitz in der Schweiz und in Deutschland haben.
Weiterführende Informationen zum Datenschutz, insbesondere auch im Rahmen unserer Marketingmassnahmen, können Sie unserer Datenschutzinformation entnehmen.
11. Zustimmungsvorbehalt
Dieser Vertrag ist nur unter Vorbehalt der Zustimmung seitens der Direktion oder Geschäftsleitung der Verkaufsfirma verbindlich. Die Zustimmung gilt als erfolgt, wenn die Direktion oder Geschäftsleitung dem Käufer nicht binnen 10 Werktagen schriftlich erklärt, dass sie dieselbe verweigere. Im Falle der Verweigerung wird – unter Vorbehalt zwingen-der gesetzlicher Vorschriften – eine Schadenersatzpflicht ausgeschlossen.
12. Übrige Bestimmungen
Sofern der Käufer einen Preisnachlass aufgrund einer Rabattvereinbarung mit dem Importeur erhalten hat und die Bedingungen für den Erhalt des Preisnachlasses nicht erfüllt sind, insbesondere, weil die Haltedauer gemäss Rabattvereinbarung nicht eingehalten worden ist, ist der Verkäufer berechtigt, den entsprechenden Preisnachlass im Namen der Mercedes-Benz Schweiz AG vom Käufer zurückzufordern.
13. Mündliche Nebenabreden
Allfällige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der Verkaufsfirma.
14. Gerichtsstand
Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte am Sitz der Verkaufsfirma. Es ist der Verkaufsfirma freigestellt, stattdessen auch die ordentlichen Gerichte am Sitz resp. Wohnsitz des Käufers anzurufen.